Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme);
§ 21 (1) PatG → Widerrufsgründe:
§ 21 (1) Nr. 1 PatG → Widerruf wegen mangelnder Patentfähigkeit
§ 21 (1) Nr. 2 PatG → Widerruf wegen mangelnder Ausführbarkeit
§ 21 (1) Nr. 4 PatG → Widerruf wegen unzulässiger Erweiterung
§ 21 (2) PatG → Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren
§ 21 (3) PatG → Wirkung des Widerrufs
§ 59 ff PatG → Einspruchsverfahren
§ 61 PatG → Widerruf des Patents
§ 81 ff PatG → Nichtigkeitsverfahren
Der Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme kann gemäß § 59 Abs. 1 PatG - im Falle der Nichtigkeitsklage ebenso gemäß § 81 Abs. 3 PatG - nicht von jedem, sondern nur vom Verletzten geltend gemacht werden und bezweckt auch nicht die Nachprüfung der Patentfähigkeit, sondern nur den Schutz des Erfinderrechts.1)
Bei dem Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme handelt es sich also nicht um einen Rechtsbehelf, welcher der Öffentlichkeit zur Verfügung steht und in Wahrnehmung der öffentlichen Interessen dazu dient, nicht patentfähige Schutzrechte von Amts wegen zu beseitigen.2)
Das Patent soll nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG im Falle der widerrechtlichen Entnahme widerrufen werden, weil es einem Nichtberechtigten erteilt wurde, und das Nachanmelderecht für den Verletzten vorteilhafter als die Patentvindikation gemäß § 8 PatG sein kann.3)
Neben den Tatbestandsvoraussetzungen der widerrechtlichen Entnahme muß auch die materielle Berechtigung des Klägers nachgewiesen werden.
Im Einspruchsverfahren ist zudem der die Einwendung der mangelnden Schutzfähigkeit der Erfindung zu prüfen. Nach erfolgreichem Einspruch wird das Patent widerrufen. Der Einsprechende kann sein Nachanmelderecht geltend machen. Eine paralleles Vindikationsverfahren ist dadurch beendet. Ein zurückgewiesener Einspruch hat keine Auswirkung auf ein paralleles Vindikationsverfahren.
Im Nichtigkeitsverfahren wird beim Widerruf aufgrund widerrechtlicher Entnahme - anders als im Einspruchsverfahren - die Schutzfähigkeit der Erfindung nicht geprüft.
Nach Rücknahme des einzigen, allein auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme gemäß § 21 Abs. 1 Nummer 3 PatG gestützten Einspruchs darf nicht mehr geprüft werden, ob dieser Widerrufsgrund vorliegt. Der Einspruch wird auch nicht dadurch unzulässig, dass der Einsprechende zum Patentinhaber wird.4)
Das Patent ist wegen widerrechtlicher Entnahme auch dann zu widerrufen, wenn sein Gegenstand nicht patentfähig ist.5)
Wenn das entnommene Patent aufgrund mangelnder Schutzfähigkeit widerrufen wird und es deshalb nicht zu einer Prüfung der widerrechtlichen Entnahme kommt, wird der Einsprechende damit um sein Nachanmelderecht gebracht.6)
Es wird daher zunehmend die Auffassung vertreten, dass die Patentfähigkeit nur in einer eventuellen Nachanmeldung des Einsprechenden geprüft werden soll.7)
§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz