§ 21 Abs. 2 und 3 [→ Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren, Wirkung des Widerrufs] ist [→ bei Nichtigkeit des Patents] entsprechend anzuwenden.
§ 21 (1) PatG → Nichtigkeit des Patents
§ 21 (2) PatG → Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren
§ 21 (3) PatG → Wirkung des Widerrufs
Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.1)
Ist das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren infolge eingeschränkter Verteidigung unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise für nichtig erklärt worden, ist die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebende Fassung der Patentansprüche auch im Verletzungsprozess Grundlage der Auslegung des Patents.2)
§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz
§ 81 (1) ff PatG → Nichtigkeitsverfahren