Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe

§ 130 (1) S. 1 PatG

Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht.

§ 130 (2) PatG → Wirkung der Verfahrenskostenhilfe
§ 130 (5) PatG → Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren
§ 130 (6) PatG → Verfahrenskostenhilfe für Recherche und Prüfung

Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i.S.v. § 114 Abs. 1 Satz 1 PatG ist Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, dass der/die Antragsteller(in) bedürftig ist, eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht und der Verfahrenskostenhilfeantrag zu dem angestrebten, konkreten Zweck nicht als „mutwillig“ erscheint.

Personen, die Verfahrenskostenhilfe-Leistungen in Anspruch nehmen möchten und keine Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beziehen, müssen detailliert und widerspruchsfrei darlegen, wie sie ihren Lebensunterhalt finanzieren.1)

Wenn beziffert angegebene Einkünfte selbst für einen noch so bescheidenen Lebensunterhalt nicht ausreichen, so ist die Vermutung gerechtfertigt, dass bestimmte Einkünfte nicht angegeben worden sind2). Diese Vermutung hat der Antragsteller, obwohl er durch Gerichtsbescheid vom 2. März 2021 hierzu aufgefordert worden war, nicht ausgeräumt.3)

Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren

Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren (§ 130 (1) S. 2 PatG)

Verfahrenskostenhilfe bei Anmeldergemeinschaft

§ 130 (3) PatG

Beantragen mehrere gemeinsam das Patent [→ Anmeldergemeinschaft], so erhalten sie die Verfahrenskostenhilfe nur, wenn alle Anmelder die Voraussetzungen des Absatzes 1 [→ Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe] erfüllen.

Voraussetzungen bezüglich des Erfinders

§ 130 (4) PatG

Ist der Anmelder oder Patentinhaber nicht der Erfinder oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, so erhält er die Verfahrenskostenhilfe nur, wenn auch der Erfinder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.

§ 130 (5) PatG

Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung der einstweiligen Verfügung entstanden ist.

§ 130 (6) PatG

Das Urteil, durch das die Zwangslizenz zugesprochen wird, kann auf Antrag gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Wird das Urteil aufgehoben oder geändert, so ist der Antragsteller zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Antragsgegner durch die Vollstreckung entstanden ist.

Rückgriff auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung

§ 136 (1) S. 1 PatG

Die Vorschriften des § 117 Abs. 2 bis 4, des § 118 Abs. 2 und 3, der §§ 119 und 120 Abs. 1, 3 und 4 sowie der §§ 124 und 127 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden, § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Beschwerde unabhängig von dem Verfahrenswert stattfindet. Im Einspruchsverfahren sowie in den Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85) gilt dies auch für § 117 Abs. 1 Satz 2, § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 2 sowie die §§ 123, 125 und 126 der Zivilprozeßordnung.

siehe auch

§§ 129 bis 138 PatG → Verfahrenskostenhilfe
PatG → Patentgesetz

1)
BPatG, Beschl. v. 19. April 2021 - 9 W (pat) 8/20; m.V.a. Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 117 Rn. 11
2)
vgl. BGH FamRZ 2019, 547 ff.
3)
BPatG, Beschl. v. 19. April 2021 - 9 W (pat) 8/20