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Auf Antrag des Anmelders oder des Patentinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Jahresgebühren gemäß § 17 gewährt werden. Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten.
Auf Antrag können so viele Jahresgebühren in die Verfahrenskostenhilfe einbezogen werden, wie erforderlich ist, um die einer Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entgegenstehende Beschränkung auszuschließen. Die gezahlten Raten sind erst dann auf die Jahresgebühren zu verrechnen, wenn die Kosten des Patenterteilungsverfahrens einschließlich etwa entstandener Kosten einer beigeordneten Vertretung durch die Ratenzahlungen gedeckt sind. Soweit die Jahresgebühren durch die gezahlten Raten als entrichtet angesehen werden können, ist § 5 Abs. 2 des Patentkostengesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 130 (1) S. 1, (3), (4) PatG → Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe
§ 130 (2) PatG → Wirkung der Verfahrenskostenhilfe
§ 130 (6) PatG → Verfahrenskostenhilfe für Recherche und Prüfung
§§ 129 bis 138 PatG → Verfahrenskostenhilfe
PatG → Patentgesetz
§ 17 PatG → Jahresgebühren
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