Veröffentlichung der Patentanmeldung

§ 32 (1) S. 1 Nr. 1 PatG

Das Patentamt veröffentlicht die Offenlegungsschriften.

§ 32 (1) S. 1 Nr. 1 PatG

Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

Die Veröffentlichung der Patentanmeldung erfolgt 18 Monate nach dem Anmeldetag bzw. Prioritätstag (§ 32 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG bzw. Art. 93 EPÜ)

Seit dem 1.1.2004 erscheinen die Schriften und das Patentblatt nicht mehr in gedruckter Form, sondern nurch noch elektronisch im Internet http://publikationen.dpma.de

Rechtsfolgen der Veröffentlichung:

§ 32 (2) S. 1 PatG

Die Offenlegungsschrift wird nicht veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits veröffentlicht worden ist.

§ 32 (4) PatG

Die Offenlegungs- oder Patentschrift wird unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 auch dann veröffentlicht, wenn die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt oder das Patent erlischt, nachdem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen waren.

Veröffentlichung im Patentregister

§ 32 (5) PatG

Das Patentblatt enthält regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen im Register, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente oder die Eintragung und Löschung ausschließlicher Lizenzen betreffen, und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten von Patentanmeldungen.

Entschädigungsanspruch ab Veröffentlichung der Anmeldung

§ 33 (1) PatG

Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs. 5 an kann der Anmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung [→ Entschädigungsanspruch] verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Rücknahme der Anmeldung

§ 58 (2) PatG

Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten (§ 32 Abs. 5) zurückgenommen oder zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen, so gilt die Wirkung nach § 33 Abs. 1 als nicht eingetreten.

siehe auch