Die Verfahren vor dem Patentamt sind im dritten Abschnitt (§§ 34 - 64 PatG) des Patentgesetzes geregelt [→ Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt]. Das Patentgesetz beschreibt dort die Schritte zur Einreichung einer Patentanmeldung, das Prüfungsverfahren zur Patentfähigkeit, Regelungen zu Geheimanmeldungen aus Sicherheitsgründen, den Einspruchsprozess durch Dritte, die Erfindernennung in offiziellen Dokumenten, und die Möglichkeit zur Beschränkung oder zum Widerruf eines Patents auf Antrag des Inhabers.
§§ 34 - 43 PatG → Anmeldeverfahren
Beschreibt die Schritte und Anforderungen, die bei der Einreichung einer Patentanmeldung zu beachten sind.
§§ 44 - 49 PatG → Prüfungsverfahren
Legt die Verfahrensweise zur Überprüfung der Patentfähigkeit einer eingereichten Anmeldung fest.
§§ 50-58 PatG → Geheimanmeldung
Bezieht sich auf die Verfahren, bei denen Patentanmeldungen aus Sicherheitsgründen geheim gehalten werden.
§§ 59 - 62 PatG → Einspruchsverfahren
Regelt den Prozess, durch den Dritte Einspruch gegen ein erteiltes Patent einlegen können.
§ 63 PatG → Erfindernennung
In offiziellen Dokumenten muss der Erfinder genannt werden, es sei denn, er verzichtet darauf.
§ 64 PatG → Beschränkung des Patents
Das Patent kann auf Antrag des Inhabers widerrufen oder beschränkt werden, wobei das Amt über den Antrag entscheidet.
PatG, Dritter Abschnitt → Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt]
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.