Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Kosten des Verfahrens Sicherheit; § 110 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Das Patentgericht setzt die Höhe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu leisten ist. Wird die Frist versäumt, so gilt die Klage als zurückgenommen.
§ 81 (1) PatG → Nichtigkeitsverfahren
§ 81 (2) PatG → Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage
§ 81 (3) PatG → Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren
§ 81 (4) PatG → Form der Nichtigkeitsklage
§ 81 (5) PatG → Inhalt der Nichtigkeitsklageschrift
§ 81 Abs. 6 PatG sieht vor, daß im Patentnichtigkeitsverfahren bestimmten ausländischen Klägern die Leistung einer Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens aufgegeben werden kann. Die gesetzliche Regelung entspricht in ihrem Gehalt im wesentlichen der über die Prozeßkostensicherheit in den §§ 110 - 113 ZPO.
Ausländersicherheit hat im Patentnichtigkeitsverfahren unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 6 PatG 1981 lediglich der ausländische Kläger, nicht auch der rechtsmittelführende ausländische Beklagte zu leisten.1)
Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erfaßt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur den Kläger und nicht auch den Beklagten.2) So hat schon das Reichsgericht in seinem grundlegenden Beschluß vom 5. Mai 1936 (RGZ 154, 225 = GRUR 1937, 456) in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (RGZ 127, 194) - zu der damals noch auf den „Antragsteller“ abstellenden Gesetzeslage - ausgeführt, die Vorschrift sei ebenso wie die Bestimmungen der §§ 110 ff. ZPO mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten getroffen, die der Vollstreckung der gegen den abgewiesenen Antragsteller ergangenen Kostenentscheidung im Ausland entgegenständen. Die Stellung des Antragstellers behalte der Nichtigkeitsklägers für das ganze Nichtigkeitsverfahren. Unabhängig von seiner formellen Rolle als Nichtigkeitskläger oder –beklagter sei der Nichtigkeitskläger auch in der Berufungsinstanz der das Nichtigkeitsverfahren betreibende Antragsteller. Es könne nicht angenommen werden, daß das Gesetz für den Fall, daß der Patentinhaber Berufung eingelegt habe, den Begriff Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR haben, müssen eine Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten erbringen. des Antragstellers anders aufgefaßt habe. Vielmehr müsse es als in der Absicht des Gesetzes liegend angesehen werden, daß lediglich der Patentinhaber vor den Kosten des Angriffs eines im Ausland wohnenden Nichtigkeitsklägers geschützt werden solle. Zudem entspreche es der Regelung in §§ 110 ff. ZPO, daß stets nur der Kläger Sicherheit zu leisten habe. Das entspreche dem Grundgedanken des Gesetzes, das den Angegriffenen vor den Folgen schützen wolle, die ihm aus der Schwierigkeit der Eintreibung seiner Kosten schützen wolle, nicht aber den Angreifer.3)
§§ 81 bis 85a PatG → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz