Prüfungsantrag

§ 44 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt das Verfahren zur Prüfung einer Patentanmeldung auf Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt.

§ 44 (1) PatG → Prüfung der Anmeldung
Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen genügt und ob der Gegenstand patentfähig ist.

§ 44 (2) S. 1 PatG → Berechtigung zur Stellung des Prüfungsantrags
Der Antrag kann von dem Anmelder und jedem Dritten gestellt werden, wobei Dritte nicht am Prüfungsverfahren beteiligt werden.

§ 44 (2) S. 2 und 3 PatG → Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr
Die Frist zur Zahlung der Prüfungsgebühr beträgt drei Monate ab Fälligkeit und endet spätestens nach sieben Jahren.

§ 44 (3) S. 1 PatG → Beginn des Prüfungsverfahrens
Das Prüfungsverfahren beginnt erst nach Erledigung eines vorherigen Antrags nach § 43.

§ 44 (3) S. 2 PatG → Erfordernisse an den Prüfungsantrag
Hat ein Dritter den Antrag gestellt, wird der Eingang des Antrags dem Anmelder mitgeteilt.

§ 44 (4) PatG → Fortsetzung des Prüfungsverfahrens von Amts wegen
Wenn ein von einem Dritten gestellter Antrag unwirksam ist, kann der Anmelder selbst einen Antrag stellen.

§ 44 (5) PatG → Fortsetzung des Prüfungsverfahrens
Das Prüfungsverfahren wird auch fortgesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückgenommen wird.

Nr. 311 400 Gebührenverzeichnis→ Prüfungsgebühr
§ 44 (3) S. 4 PatG (aufgehoben)Unwirksamkeit des von einem Dritten gestellten Prüfungsantrags

Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die Patentanmeldung den gesetzlichen Anforderungen genügt, insbesondere ob der Gegenstand der Anmeldung patentfähig ist.

Für einen solchen Prüfungsantrag ist nach § 2 Abs. 1 PatKostG in Verbindung mit Nr. 311 400 des Gebührenverzeichnisses eine Gebühr [→ Prüfungsgebühr] zu entrichten, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PatKostG mit dem Antrag fällig wird und gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 PatG binnen drei Monaten ab Fälligkeit zu zahlen ist [→ Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr].1)

Der Prüfungsantrag kann bei einer regulären Anmeldung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 3 PatG bis zum Ablauf von 7 Jahren nach der Einreichung der Anmeldung gestellt werden.

Der Anmelder muss weder, den Prüfungsantrag zeitgleich mit der Einreichung der Patentanmeldung stellen, noch ist er gezwungen, die Prüfungsgebühr bereits mit der Stellung des Prüfungsantrags zu begleichen. Mit der Stellung des Prüfungsantrags kann er etwa zuwarten, bis die Prüfung der Anmeldung auf offensichtliche Mängel nach § 42 PatG abgeschlossen ist.2)

Ihm ist nach § 44 Abs. 1 Satz 2 PatG eine Zahlungsfrist von drei Monaten eingeräumt. Dies verschafft dem Anmelder die Möglichkeit, den Prüfungsantrag erst dann zu stellen oder die Prüfungsgebühr erst dann zu zahlen, wenn abzusehen ist, dass eine Prüfung der Anmeldung nach § 44 Abs. 1 PatG erforderlich wird.3)

Ein Verstoß gegen gesetzliche Normen kann in der verzögerten Bearbeitung eines Prüfungsantrags nicht gesehen werden, weil es eine gesetzlich vorgeschriebene Frist, innerhalb derer ein Prüfungsbescheid zu erlassen oder innerhalb derer nach positivem Prüfungsbescheid ein Erteilungsbeschluss zu erlassen ist, nicht gibt.4)

siehe auch

PatG, dritter Abschnitt → Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.

1) , 2) , 3)
BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - X ZB 11/13 - Prüfungsgebühr
4)
BPatG, 10 W (pat) 45/05; m.V.a. Senatsbeschluss vom 23. August 2005, 10 W (pat) 25/02, BlPMZ 2005, 455, 456 - Prüfungsantragsgebühr