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patentrecht:berechtigung_zur_stellung_des_pruefungsantrags

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Berechtigung zur Stellung des Prüfungsantrags

§ 44 (2) S. 1 des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass der Antrag auf Prüfung von dem Anmelder und jedem Dritten gestellt werden kann, wobei Dritte nicht am Prüfungsverfahren beteiligt werden.

§ 44 (2) S. 1 PatG

Der Antrag [§ 44 (1) PatG → Prüfungsantrag] kann von dem Patentsucher und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden.

Eine Patentanmeldung, für die kein Prüfungsantrag gestellt ist, stellt für Dritte eine Rechtsunsicherheit dar. Womöglich hängen wirtschaftliche Entscheidungen an der Frage, ob das Patent erteilt wird, oder nicht. Es besteht somit ein öffentliches Interesse daran, diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Andere Jurisdiktionen wie das EPA sehen aus diesem Grund erst gar keine Aufschiebungsmöglichkeit für die Stellung des Prüfungsantrags vor.

siehe auch

§ 44 PatG → Prüfungsantrag
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung einer Patentanmeldung auf Antrag.

patentrecht/berechtigung_zur_stellung_des_pruefungsantrags.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/21 08:23 von mfreund