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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:fortsetzung_des_pruefungsverfahrens

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Fortsetzung des Prüfungsverfahrens

§ 44 (5) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, auch wenn der Antrag auf Prüfung zurückgenommen wird.

§ 44 (5) PatG

Das Prüfungsverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückgenommen wird. Im Fall des Absatzes 4 Satz 2 wird das Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des vom Anmelder gestellten Antrags auf Prüfung befindet.

siehe auch

§ 44 PatG → Prüfungsantrag
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung einer Patentanmeldung auf Antrag.

patentrecht/fortsetzung_des_pruefungsverfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/21 08:26 von mfreund