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§ 44 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt auf Antrag prüft, ob die Anmeldung den Anforderungen genügt und ob der Gegenstand patentfähig ist.
Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig ist.
§ 44 PatG → Prüfungsantrag
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung einer Patentanmeldung auf Antrag.
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