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patentrecht:pruefung_der_anmeldung

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Prüfung der Anmeldung auf Antrag

§ 44 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt auf Antrag prüft, ob die Anmeldung den Anforderungen genügt und ob der Gegenstand patentfähig ist.

§ 44 (1) PatG

Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig ist.

siehe auch

§ 44 PatG → Prüfungsantrag
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung einer Patentanmeldung auf Antrag.

patentrecht/pruefung_der_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/21 08:23 von mfreund