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§ 44 (3) S. 1 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt den Beginn des Prüfungsverfahrens in Bezug auf vorherige Anträge.
Ist bereits ein Antrag nach § 43 [→ Rechercheantrag] gestellt worden, so beginnt das Prüfungsverfahren erst nach Erledigung des Antrags nach § 43.
§ 44 PatG → Prüfungsantrag
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung einer Patentanmeldung auf Antrag.
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