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§ 44 (2) S. 2 und 3 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Frist zur Zahlung der Prüfungsgebühr.
Die Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr nach dem Patentkostengesetz beträgt drei Monate ab Fälligkeit (§ 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes). Diese Frist endet spätestens mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung.
§ 44 PatG → Prüfungsantrag
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung einer Patentanmeldung auf Antrag.
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