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patentrecht:zahlungsfrist_fuer_die_pruefungsgebuehr

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Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr

§ 44 (2) S. 2 und 3 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Frist zur Zahlung der Prüfungsgebühr.

§ 44 (2) S. 2 und 3 PatG

Die Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr nach dem Patentkostengesetz beträgt drei Monate ab Fälligkeit (§ 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes). Diese Frist endet spätestens mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung.

siehe auch

§ 44 PatG → Prüfungsantrag
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung einer Patentanmeldung auf Antrag.

patentrecht/zahlungsfrist_fuer_die_pruefungsgebuehr.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/21 08:23 von mfreund