§ 7 (2) des Patentgesetzes (PatG) behandelt die Priorität bei widerrechtlicher Entnahme.
Wird ein Patent auf Grund eines auf widerrechtliche Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) gestützten Einspruchs widerrufen oder führt der Einspruch zum Verzicht auf das Patent, so kann der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung selbst anmelden und die Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen.
§ 7 (1) PatG → Anmelderfiktion
§ 7 PatG → Anmelderfiktion und Priorität bei widerrechtlicher Entnahme
Regelt die Anmelderfiktion und die Priorität bei widerrechtlicher Entnahme.