§ 1 PatG legt die Bedingungen fest, unter denen Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt werden können.
§ 1 (1) PatG → Patentfähigkeit
Eine Erfindung muss neu, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein, um patentfähig zu sein.
§ 1 (2) PatG → Biologisches Material und Patente
Erfindungen, die biologisches Material beinhalten oder Verfahren zur Herstellung oder Bearbeitung von biologischem Material betreffen, können ebenfalls patentiert werden.
§ 1 (3) PatG → Nicht patentierbare Erfindungen
Bestimmte Kategorien wie wissenschaftliche Theorien, ästhetische Formschöpfungen und Programme für Datenverarbeitungsanlagen gelten nicht als Erfindungen im Sinne des PatG.
§ 1 (4) PatG → Einschränkungen der Patentfähigkeit
Die in § 1 (3) genannten Kategorien sind nur insoweit nicht patentfähig, als für diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
PatG, Erster Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.