→ Vertagung der mündlichen Verhandlung im Nichtigkeitsverfahren
→ Vertagung der mündlichen Verhandlung
§ 69 (1) PatG → Verhandlung vor den Beschwerdesenaten
§ 69 (2) PatG → Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten
§ 69 (3) PatG → Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate
§ 89 PatG → Ladung der Beteiligten
§ 90 PatG → Gang der Verhandlung
§ 91 PatG → Erörterung der Sachlage
§ 92 PatG → Niederschrift über die Verhandlung
§ 118 PatG → Mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren
In der mündlichen Verhandlung müssen die Parteien ihre Vorträge grundsätzlich in freier Rede halten und dürfen nicht nur Schriftsätze verlesen.
Unterstützt eine Partei in der mündlichen Verhandlung ihren in freier Rede gehaltenen Vortrag durch eine PowerPoint-Präsentation, indem sie mittels eines Computers Auszüge aus der Streitpatentschrift bzw. aus als patentschädlich entgegengehaltenen Druckschriften zur besseren Lesbarkeit und Verdeutlichung an die Wand des Gerichtssaals projiziert, so verstößt diese Art des Vortrags weder gegen den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 137 Abs. 2 ZPO) noch gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. der Waffengleichheit als Ausprägung des Gebots zur rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).1)
Zustellung an Verkündung statt ist möglich.