Das Patent erlischt, wenn die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 [→ Lizenzbereitschaft] dieses Gesetzes) gezahlt wird;
§ 20 (1) PatG → Erlöschen des Patents
§ 20 (1) Nr. 1 PatG → Verzicht auf das Patent
§ 20 (1) (alte) Nr. 2 PatG → Erlöschen des Patents bei Nichtbenennung des Erfinders
§ 20 (2) PatG → Entscheidung über das Erlöschen des Patents
§ 17 (1) PatG → Jahresgebühren