§ 46 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Befugnisse der Prüfungsstelle zur Durchführung von Anhörungen und Vernehmungen.
§ 46 (1) S. 1 PatG → Anhörung der Beteiligten durch die Prüfungsstelle
Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören.
§ 46 (1) S. 2 PatG → Anhörungsantrag
Bis zum Beschluss über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören.
§ 46 (1) S. 3 PatG → Form des Anhörungsantrages
Der Antrag ist schriftlich einzureichen.
§ 46 (1) S. 4 PatG → Zurückweisung des Anhörungsantrages
Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht, so weist sie den Antrag zurück.
§ 46 (1) S. 5 PatG → Anfechtbarkeit der Zurückweisung des Anhörungsantrages
Der Beschluss, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
§ 46 PatG → Anhörung vor der Prüfungsstelle
Beschreibt die Möglichkeiten der Prüfungsstelle, Anhörungen durchzuführen und Beweise zu erheben.