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§ 46 (1) S. 2 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt das Recht des Anmelders, auf Antrag angehört zu werden.
Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören.
Nach § 46 (1) S. 2 PatG ist der Anmelder bis zum Beschluß über die Erteilung auf Antrag zu hören, wenn es sachdienlich ist.
§ 46 (1) PatG → Durchführung von Anhörungen und Vernehmungen
Die Prüfungsstelle kann Anhörungen durchführen und Beweise erheben, um den Sachverhalt zu klären.
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