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Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. § 128a der Zivilprozessordnung [→ Vergütung von Sachverständigen] ist entsprechend anzuwenden.
§ 46 (1) PatG → Anhörung vor der Prüfungsstelle:
§ 46 (1) S. 2 PatG → Anhörungsantrag
§ 46 (1) S. 3 PatG → Form des Anhörungsantrages
§ 46 (1) S. 4 PatG → Zurückweisung des Anhörungsantrages
§ 46 (1) S. 5 PatG → Anfechtbarkeit der Zurückweisung des Anhörungsantrages
§ 46 (2) PatG → Niederschrift über die Anhörung und Vernehmung
Unter Beteiligten i.S.v. § 46 Abs. 1 PatG sind die jeweiligen Verfahrensbeteiligten zu verstehen (Anmelder, Patentinhaber, Einsprechende).1)
Ein nicht am Einspruchsverfahren Beteiligter (hier: ein Miterfinder) ist als Zeuge zu vernehmen. Seine Aussage ist zu protokollieren.2)
§§ 44 bis 49a PatG → Prüfungsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz
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