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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:anhoerung_der_beteiligten_durch_die_pruefungsstelle

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Anhörung der Beteiligten durch die Prüfungsstelle

§ 46 (1) S. 1 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Befugnis der Prüfungsstelle, die Beteiligten jederzeit zu laden und anzuhören.

§ 46 (1) S. 1 PatG

Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. § 128a der Zivilprozessordnung [→ Vergütung von Sachverständigen] ist entsprechend anzuwenden.

Unter Beteiligten i.S.v. § 46 Abs. 1 PatG sind die jeweiligen Verfahrensbeteiligten zu verstehen (Anmelder, Patentinhaber, Einsprechende).1)

Ein nicht am Einspruchsverfahren Beteiligter (hier: ein Miterfinder) ist als Zeuge zu vernehmen. Seine Aussage ist zu protokollieren.2)

siehe auch

§ 46 (1) PatG → Durchführung von Anhörungen und Vernehmungen
Die Prüfungsstelle kann Anhörungen durchführen und Beweise erheben, um den Sachverhalt zu klären.

1) , 2)
BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 43/08
patentrecht/anhoerung_der_beteiligten_durch_die_pruefungsstelle.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/21 08:32 von mfreund