Beschränkungen der Wirkung des Patents

§ 11 PatG regelt in den Nrn. 1 bis 6 die Ausnahmen von der Wirkung des Patents und ergänzt damit die Bestimmungen der §§ 9, 10 PatG.1)

§ 11 Nr. 1 PatG → Handlungen im privaten Bereich
§ 11 Nr. 2 PatG → Versuchsprivileg
§ 11 Nr. 2a PatG → Nutzung von biologischem Material
§ 11 Nr. 2b PatG → Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung
§ 11 Nr. 3 PatG → Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken
§ 11 Nr. 4 PatG → Gebrauch an Bord von Schiffen
§ 11 Nr. 5 PatG → Gebrauch für den Betrieb von Luft- und Landfahrzeugen
§ 11 Nr. 6 PatG → Internationale Zivilluftfahrt

Der Wortlaut der Vorschrift läßt keine eindeutige Sinndeutung zu. Diese ist auch aus den weiteren, nach § 11 Nr. 1, 3 bis 6 PatG vom Patentschutz freigestellten Handlungen nicht zu gewinnen. Gemeinsam ist den Ausnahmetatbeständen des § 11 PatG nämlich nur das Bestreben des Gesetzgebers, zwischen den Interessen des Patentinhabers und denen der Allgemeinheit einen billigen Ausgleich zu finden, indem die ihrem typischen Zuschnitt nach nicht-gewerblichen Handlungen (Nrn. 1 bis 3) und bestimmte Bereiche des Güter- und Personenverkehrs (Nrn. 4 bis 6) von den Wirkungen des Patents ausgenommen werden.2)

siehe auch

PatG, 1. Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.

1)
BGH 11.07.1995 X ZR 99/92, - Klinische Versuche
2)
BGH 11.07.1995 X ZR 99/92 - Klinische Versuche