§ 9 S. 1 PatG → Positives Benutzungsrecht
§ 9 S. 2 PatG → Ausschliessungsrechte
§ 10 PatG → → Mittelbare Patentverletzung
→ Patentverletzung
→ Patentverletzer
→ Voraussetzungen der Patentverletzung
→ Auslegung der Patentansprüche
→ Wortsinngemäße Benutzung
→ Äquivalente Benutzung
→ Vorbereitungshandlungen
→ Folgen der Patentverletzung
→ Streitgegenstand des Patentverletzungsverfahrens
→ Teilschutz
→ Bestimmungsgemäßer Gebrauch
→ Erschöpfung
→ Neuherstellung
→ Privatgutachten
Zur Beurteilung der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, bedarf es zunächst der Befassung mit der technischen Lehre, die sich aus der Sicht des vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ergibt.1) Der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, sind unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ; § 14 Satz 2 PatG) durch Auslegung zu ermitteln.2) → Auslegung der Patentansprüche
Macht die angegriffene Ausführungsform von dem so ermittelten Sinngehalt eines Patentanspruchs Gebrauch, dann wird die unter Schutz stehende Erfindung benutzt.3)
Eine Patentverletzung liegt jedenfalls vor, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen.4)
Darüberhinaus kann eine Benutzung der unter Schutz gestellten Erfindung vorliegen, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Ansprüche, d.h. an der darin beschriebenen Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur Lösung des der Erfindung zugrundliegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte.5)
Das Verletzungsgericht darf, um den Beweis der Patentverletzung als erbracht anzusehen, keine absolute Gewissheit verlangen, sondern kann lediglich ein solches Maß an Gewissheit zugrunde legen, die Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen.6)
§§ 139-142a PatG → Patentverletzung
→ Wortsinngemäße Benutzung
→ Äquivalente Benutzung
→ Mittelbare Patentverletzung
→ Teilschutz
→ Bestimmungsgemäßer Gebrauch
→ Der Schutzbereich eines Patents
→ Erschöpfung, Neuherstellung