§ 35 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bestimmung des Anmeldetags einer Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt.
§ 35 (1) PatG → Bestimmung des Anmeldetags
Der Anmeldetag ist der Tag, an dem die erforderlichen Unterlagen beim Deutschen Patent- und Markenamt oder einem bestimmten Patentinformationszentrum eingegangen sind.
§ 35 (2) PatG → Nachreichung von Zeichnungen
Wenn Zeichnungen fehlen, fordert das Amt den Anmelder auf, diese nachzureichen oder die Bezugnahme als nicht erfolgt zu erklären.
§ 35 (3) PatG → Fehlende Teile der Beschreibung
Die Regelungen zu fehlenden Zeichnungen gelten entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung.
→ Vorliegen einer Übersetzung als Voraussetzung der Zuerkennung eines Anmeldetages (aufgehoben, BGBl. I S. 3830 vom 24.10.2013)
Der Eingang einer Patentanmeldung nach § 34 III Nr. 1, 2, und 4 begründet einen Anspruch auf Zuerkennung eines Anmeldetags.
Definition und Bestimmung des Anmeldetags in § 35 II PatG – Art. 80 EPÜ – Art. 11 PCT.
Für die Festlegung des Anmeldetages ist nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PatG auf den Tag abzustellen, an welchem die Anmeldeunterlagen (vollständig) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind. Maßgeblich ist danach allein der Zeitpunkt des (vollständigen) Eingangs, während der Zeitpunkt, an dem der Anmelder die Unterlagen an das Deutsche Patent- und Markenamt abgesandt hat, ohne rechtliche Bedeutung ist.1)
Damit vermögen Verzögerungen bei der Übermittlung der Anmeldeunterlagen weder die Festlegung eines früheren Anmeldetages noch eine hierauf gerichtete Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen.2)
Dass allein auf den objektiven Eingangszeitpunkt abzustellen ist, so dass der Anmelder das Beförderungsrisiko trägt, ist verfassungsgemäß.3)
Da die Anmeldeunterlagen der Schriftform unterliegen, hängt die Feststellung des Anmeldetages an sich davon ab, wann sie in dieser Form beim Deutschen Patent- und Markenamt vorliegen.4)
Allerdings ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei per Fax übermittelten Schriftstücken hierfür nicht der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem sie vom Deutschen Patent- und Markenamt ausgedruckt wurden (denn erst dann liegen die Unterlagen in Schriftform vor), sondern bereits der Zeitpunkt, zu welchem sie im Empfangsfaxgerät des Deutschen Patentund Markenamtes vollständig gespeichert worden sind.5)
Eine gesonderte Vorabentscheidung über den Anmeldetag ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig. Wenn zwischen der Prüfungsstelle und dem Anmelder über den der Anmeldung zukommenden Anmeldetag keine Einigkeit besteht, muss die Anmeldung zurückgewiesen werden, da ein Patent nur erteilt werden kann, wie es beantragt ist. Für eine Vorabentscheidung feststellenden Inhalts ist kein Raum.6)
PatG, dritter Abschnitt → Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.