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§ 35 (1) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, wie der Anmeldetag einer Patentanmeldung bestimmt wird.
Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 [→ Inhalt der Anmeldung] und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4
eingegangen sind.
§ 35 PatG → Anmeldetag
Beschreibt die Bestimmung des Anmeldetags einer Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt.
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