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patentrecht:bestimmung_des_anmeldetags

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Bestimmung des Anmeldetags

§ 35 (1) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, wie der Anmeldetag einer Patentanmeldung bestimmt wird.

§ 35 (1) PatG

Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 [→ Inhalt der Anmeldung] und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4

  1. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum

eingegangen sind.

siehe auch

§ 35 PatG → Anmeldetag
Beschreibt die Bestimmung des Anmeldetags einer Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt.

patentrecht/bestimmung_des_anmeldetags.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/20 08:01 von mfreund