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patentrecht:nachreichung_von_zeichnungen

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Nachreichung von Zeichnungen

§ 35 (2) des Patentgesetzes (PatG) regelt das Verfahren, wenn Zeichnungen bei der Patentanmeldung fehlen.

§ 35 (2) PatG

Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder auf diese Aufforderung die fehlenden Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen oder der fehlenden Teile beim Deutschen Patent- und Markenamt Anmeldetag; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.

siehe auch

§ 35 PatG → Anmeldetag
Beschreibt die Bestimmung des Anmeldetags einer Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt.

patentrecht/nachreichung_von_zeichnungen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/20 08:00 von mfreund