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§ 35 (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anwendung der Regelungen zu fehlenden Zeichnungen auf fehlende Teile der Beschreibung.
Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung.
§ 35 PatG → Anmeldetag
Beschreibt die Bestimmung des Anmeldetags einer Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt.
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