Der Verfall einer Marke wegen Nichtbenutzung nach § 49 (1) MarkenG kann im Löschungsverfahren geltend gemacht werden.
Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist [→ rechtserhaltende Benutzung].
§ 49 (1) S. 2 MarkenG → Rechtserhaltende Benutzungsaufnahme
§ 49 (1) S. 3 und S. 4 MarkenG → Unlautere Benutzungsaufnahme
§ 49 (2) Nr. 1 MarkenG → Verfall wegen Umwandlung zur gebräuchlichen Bezeichnung
§ 49 (2) Nr. 2 MarkenG → Verfall wegen täuschender Benutzung
§ 49 (2) Nr. 3 MarkenG → Verfall wegen Wegfalls des Inhabers
§ 26 MarkenG → rechtserhaltende Benutzung
§ 22 MarkenG → Zwischenrechte
Gemäß §§ 49 Abs. 1, 53 Abs. 5 MarkenG in der ab 1. Mai 2020 geltenden Fassung (§ 158 Abs. 6 MarkenG) ist eine Marke auf Antrag für verfallen zu erklären und zu löschen, wenn der Markeninhaber innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung über den Eingang des Antrags auf Erklärung des Verfalls und der Aufforderung, sich zu dem Antrag zu erklären, dem Antrag nicht widerspricht. [→ rechtserhaltende Benutzung].1)
Widerspricht die Markeninhaberin dem Antrag nicht, so hat die Markenabteilung die Marke ohne Sachprüfung für verfallen zu erklären und zu löschen.2)
Die fristgerechte Erhebung des Widerspruchs ist Verfahrensvoraussetzung und in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Eine Sachprüfung kann nur stattfinden, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist.3)
Die Marke ist wegen Verfall zu löschen, wenn die Voraussetzungen der Nichtbenutzung entweder
Allerdings ist die Markeneintragung im Löschungsverfahren wegen Verfalls nach §§ 49, 55 MarkenG nicht auf die Waren oder Dienstleistungen zu beschränken, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist. Die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise und das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht über Gebühr eingeengt zu werden, rechtfertigen es vielmehr, darüber hinaus auch die Waren im Warenverzeichnis zu belassen, die nach der Verkehrsauffassung gemeinhin zum gleichen Warenbereich gehören. Dadurch wird ein sachgerechter Ausgleich erzielt zwischen dem Interesse des Markeninhabers,in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht über Gebühr eingeengt zu werden, und dem Interesse an der Freihaltung des Registers von Marken, die für einen Teil der Waren und Dienstleistungen nicht benutzt werden.5)
Zum gleichen Warenbereich in diesem Sinne gehören gemeinhin Waren, die in ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung weitgehend übereinstimmen.6)
Jüngere Marken, die zu einem Zeitpunkt angemeldet wurden, zu dem die Voraussetzungen der Nichtbenutzung einer älteren Marke vorlagen (ein Löschungsantrag zu diesem Zeitpunkt demnach erfolg gehabt hätte), erstarken zum Zwischenrecht und genießen ein Koexistenzrecht neben der älteren Marke.
§ 22 MarkenG → Zwischenrechte
Der Senat hat seine Rechtsprechung, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Verfalls die Klagepartei und nicht den Inhaber der angegriffenen Marke trifft, im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgegeben.7)
Danach obliegt es grundsätzlich dem Inhaber der streitigen Marke, die Gegenstand eines Antrags auf Erklärung des Verfalls ist, die ernsthafte Benutzung dieser Marke nachzuweisen. Dieser ist am besten in der Lage, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke ernsthaft benutzt worden sei.8)
§§ 48 - 55 MarkenG → Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht