Markenschutz

§ 4 MarkenG → Entstehung des Markenschutzes

§ 14 (1) MarkenG → Ausschließliches Recht des Markeninhabers
§ 15 (1) MarkenG → Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung

Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 [→ Entstehung des Markenschutzes] gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht [§ 14 (1) MarkenG → Ausschließliches Recht des Markeninhabers].

Genauso erwirbt auch der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung ein ausschießliches Recht.

Durch dieses ausschließliche Recht kann der Markeninhaber nach §§ 14, 15 MarkenG mit Hilfe eines Unterlassungs- und Schadensersatzanspruches gegen Verletzer vorgehen. [→ Ansprüche des Markeninhabers gegen den Verletzer]

Der Schutz der Marke beschränkt sich, wie etwa Art. 5 Abs. 2 MarkenRL (Schutz vor Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke) entnommen werden kann, nicht auf die Herkunftsfunktion.1)

siehe auch

Funktion der Marke
Entstehung des Markenschutzes
Marke
Markenverletzung
Ansprüche des Markeninhabers gegen den Verletzer
Gewerbliche Schutzrechte

1)
BGH, Beschl. v. 22. Januar 2009 - I ZR 125/07 - Bananabay; m.w.N.