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Durch den Erwerb des Markenschutzes nach § 4 MarkenG wird dem Markeninhaber ein ausschließliches Recht gewährt. Durch dieses ausschließliche Recht kann der Markeninhaber nach §§ 14, 15 MarkenG mit Hilfe eines Unterlassungs- und Schadensersatzanspruches gegen einen Verletzer vorgehen:
Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
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