Anzeigen:
§ 14 (2) Nr. 1 MarkenG → Verbot identischer Benutzung
§ 14 (2) Nr. 2 MarkenG → Verbot verwechselbarer Benutzung
§ 14 (2) Nr. 3 MarkenG → Bekanntheitsschutz
§§ 14, 15 MarkenG → Unterlassungsanspruch
§§ 14, 15 MarkenG → Schadensersatzanspruch
§ 18 MarkenG → Vernichtungsanspruch
§ 19 MarkenG → Auskunftsanspruch
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 BGB → Ersatzanspruch
§ 24 (1) MarkenG → Erschöpfung
→ Rechte des Markeninhabers
→ Ansprüche des Markeninhabers gegen den Verletzer
→ Einwände gegen den Vorwurf der Markenverletzung
→ Markenmäßige Benutzung
→ Sorgfaltspflicht des Einkäufers der Markenware
→ Transit markengeschützter Waren
→ Export von markengeschützten Waren
→ Verletzung durch einen Beauftragten
→ Verletzungsverfahren
→ Bindung des Verletzungsgerichts an die Eintragung
→ Aussetzung des Verletzungsverfahrens
→ Überprüfungs- und Überlegungsfrist
Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffene Bezeichnung oder Gestaltungsform markenmäßig verwendet wird, also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de