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markenrecht:ausschliessliches_recht_des_markeninhabers

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Ausschließliches Recht des Markeninhabers

§ 14 (1) MarkenG

Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

§ 14 (2) MarkenG → Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs
§ 14 (3) MarkenG → Markenbenutzung
§ 14 (4) MarkenG → Mittelbare Markenverletzung
§ 14 (5) MarkenG → Unterlassungsanspruch aus einer Marke
§ 14 (6) MarkenG → Schadensersatzanspruch
§ 14 (7) MarkenG → Haftung des Betriebsinhabers

Einwendungen:
§ 24 MarkenG → Erschöpfung

Territorialitätsprinzip

Das Recht aus einer Marke kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunftsfunktion der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt werden könnte.1)

Im Verhältnis zum Verwechslungsschutz stellt die Geltendmachung einer identischen Verletzung der Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG denselben Streitgegenstand dar. Werden aus einem Schutzrecht sowohl Ansprüche wegen Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 als auch wegen Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht, han-delt es sich ebenfalls um einen einheitlichen Streitgegenstand.2)

siehe auch

1)
EUGH, Urt. v. 12.11.2002, C-206/01 - Arsenal
2)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10 - OSCAR; m.V.a. Fortführung von BGH, Beschluss vom 24. März 2011 I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 3 TÜV I; Urteil vom 17. August 2011 I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 27 TÜV II
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