Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
§ 3 (1) MarkenG → Markenfähigkeit
§ 3 (1) 1. Alt. MarkenG → Wortmarken, Personennamen
§ 3 (1) 2. Alt. MarkenG → Bildmarken
§ 3 (1) 3. Alt. MarkenG → Buchstaben
§ 3 (1) 4. Alt. MarkenG → Zahlen
§ 3 (1) 5. Alt. MarkenG → Hörmarken
§ 3 (1) 6. Alt. MarkenG → Dreidimensionale Marken, Warenformmarken
§ 3 (1) 7. Alt. MarkenG → Sonstige Aufmachungen, Farbmarken
§§ 3 - 6 MarkenG → Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
→ Farbzusammenstellungen
→ Konturlose Farbmarke
→ Markenfähigkeit von Farben und Farbzusammenstellungen
→ Graphische Darstellbarkeit einer Farbmarke
→ Unterscheidungskraft einer Farbmarke
→ Kennzeichnungskraft einer Farbmarke
→ Freihaltebedürfnis bei Farbmarken
→ Verkehrsdurchsetzung einer Farbmarke
→ Verletzung einer Farbmarke
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sind Farben und Farbzusammenstellungen markenfähig im Sinne des Art. 2 MarkenRL, wenn sie als Zeichen wirken, sich graphisch darstellen lassen, und unterscheidungsfähig sind im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises.1)
Als abstrakte (bzw. konturlose) Farbmarke werden einzelne Farbtöne, z.B. das Magenta der T-Com, und Farbkombination (Abstrakte Mehrfarbmarke), z.B. das Magenta-grau der T-Com bzw. das Grün-gelb von Gardena bezeichnet.