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markenrecht:aufmachungsfarbmarken

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Die Aufmachungsfarbmarke

Bei Farbkombinationen in einer konkreten Aufmachung auf Waren kommt darauf an, ob aufgrund entsprechender Branchenübung Farbzusammenstellungen im beanspruchten Waren- und Dienstleistungsgebiet bereits betriebliche Herkunftsfunktion beigemessen werden kann, und sodann, inwieweit die konkret begehrten Farben unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig sind.1)

Beispiele

  • In der Farbkombination „gelb/lila“ wurde eine konkrete Farbaufmachungsmarke gesehen, denn auf Anfrage bei den einschlägigen Fachverbänden hatte sich ergeben, dass beim Auto-Tuning die Teile von Sportfahrwerken üblicherweise farbig seien. Da der Markt überschaubar sei und die wenigen Hersteller auf eine jeweils voneinander verschiedene Zweifarbenkombination festgelegt seien, könne dieser konkreten

Farbaufmachungsmarke auch betriebliche Herkunftsfunktion beigemessen werden.2)

  • Zum grünen Rohr mit Streifen hatte der Senat auf die tatsächlichen Verhältnisse des betroffenen Warenbereichs abgestellt. Da sich aus vom Senat eingeholten fünf Fachverbandsauskünften ergab, dass nahezu jede einschlägige Firma Rohrsysteme mit jeweils eigener Farbaufmachung anbietet, sprach er dem Zeichen als konkrete Aufmachungsfarbmarke Unterscheidungskraft zu und schloss ein Freihaltebedürfnis aus.3)

siehe auch

1)
BPatG Jahresbericht 2004, 69
2)
BPatG, Jahresbericht 2003 - m.V.a. BPatG, Beschl. v. 12.11.2003, 28 W (pat) 126/02 - gelb/lila
3)
BPatG, Jahresbericht 2003 - m.V.a. BPatG, GRUR 2003, 983
markenrecht/aufmachungsfarbmarken.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1