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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-schaften (EuGH) sind Farben und Farbzusammenstellungen [→ Farbmarken] markenfähig im Sinne des Art. 2 MarkenRL, wenn sie als Zeichen wirken, sich graphisch darstellen lassen, und unterscheidungsfähig sind im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises.1)
Eine abstrakt bestimmte Farbzusammenstellung eignet sich als Herkunftshinweis, wenn Farben als Unterscheidungsmittel auf dem einschlägigen Warensektor üblicherweise verwendet werden, ihre dekorative Wirkung in den Hintergrund tritt und mit ihnen keine Sachaussage verbunden ist.2)
Grundsätzlich sind demnach sowohl konturlose konkrete Farben als auch Farbzusammenstellungen markenfähig i.S. des § 3 Abs 1 MarkenG,3)
Hinsichtlich abstrakter (konturloser) Mehrfarbmarken ergeben sich aber zusätzliche Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit.
Die grundsätzliche Eignung einzelner Farben und Farbkombinationen Informationen über die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung zu vermitteln4), zeigt sich jedenfalls an der etablierten Übung verschiedener Unternehmen, konturunbestimmte Farben zur Kennzeichnung ihrer Produkte als sog. Hausfarben zu verwenden5).6)
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