Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 32 Abs. 2 [→ Inhalt der Anmeldung]
§ 33 (2) MarkenG → Anspruch auf Eintragung
§ 33 (3) MarkenG → Veröffentlichung der Anmeldung
§§ 32 - 44 MarkenG → Eintragungsverfahren
→ Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke
Der Anmeldetag einer Marke ist sehr entscheidend für den Markeninhaber. Insbesondere für eine Geltendmachung seiner ausschließlichen Rechte aufgrund der Marke, ist der Tag der Anmeldung sehr wichtig. Ab diesem Zeitpunkt stehen dem Markeninhaber seine Rechte kraft seiner Marke zu, da mit Zuteilung eines Anmeldetages, das angemeldete Zeichen als eingetragen gilt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt zudem die 5-jährige Benutzungsschonfrist, die besonders bei Widersprüchen und Löschungsverfahren von Bedeutung ist.
Damit eine Marke aber als angemeldet gilt und folglich einen Anmeldetag besitzt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Diese Voraussetzungen normieren insbesondere die §§ 32, 33 MarkenG.
An den Anmeldetag sind gesetzlich geregelte Rechtswirkungen geknüpft. Der Anmeldetag bestimmt nach § 6 Abs. 2 MarkenG den Zeitrang der Marke. Dieser ist von ausschlaggebender Bedeutung für die Verteidigung der Marke im Widerspruchs- und Verletzungsverfahren. Der Zeitpunkt, zu dem die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Rechtswirkungen aufgrund ihres Schutzumfangs eintreten können, muss daher genau bestimmt sein.1)
Die Marke stellt vom Anmeldetag an gem. §§ 32, 33 MarkenG [→ Erfordernisse der Anmeldung, Anmeldetag] eine unveränderliche und unteilbare Einheit dar.2) [→ Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke]
§§ 32 - 44 MarkenG → Eintragungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz