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Die Marke stellt vom Anmeldetag an gem. §§ 32, 33 MarkenG [→ Erfordernisse der Anmeldung, Anmeldetag] eine unveränderliche und unteilbare Einheit dar.1)
Nach dem Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke ist jede Änderung ausgeschlossen, die den Schutzgegenstand der angemeldeten Marke in relevanter Weise berührt, so dass die Streichung eines Bestandteils eines zusammengesetzten Zeichens unzulässig ist.2)
Das Verbot der Änderung der angemeldeten Marke betrifft grundsätzlich auch schutzunfähige oder unzulässige Angaben der Anmeldung.3)
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