Gewaltenteilung bezeichnet das Prinzip der Aufteilung staatlicher Macht in die drei unabhängigen Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative, um Machtmissbrauch zu verhindern und gegenseitige Kontrolle zu gewährleisten.
Art. 20 (2) S. 2 GG → Grundsatz der Gewaltenteilung
Trennung der Staatsgewalten in Legislative, Exekutive und Judikative.
Art. 20 (3) GG → Gewaltenteilung und Gesetzesbindung
Bindet staatliches Handeln an Recht und Gesetz.
→ Staat
Politische und rechtliche Einheit, die auf einem bestimmten geografischen Gebiet existiert und über eine feste Bevölkerung sowie eine Regierung verfügt, die souverän die Kontrolle über dieses Gebiet ausübt.