Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung

Regel 160 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Übersetzung der internationalen Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht oder der Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt oder die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr oder die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet werden.

Regel 160 (1) EPÜ

Wird die Übersetzung der internationalen Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht oder der Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt oder wird die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr oder die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

siehe auch

Regel 160 EPÜ → Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse
Beschreibt die Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse.