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Artikel 79 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Möglichkeit der Erhebung einer Benennungsgebühr.
Für die Benennung eines Vertragsstaats kann eine Benennungsgebühr erhoben werden.
Im Rahmen des EPÜ 2000 ist das Benennungssystem vereinfacht worden, sodass alle Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Einreichung der europäischen Patentanmeldung als benannt gelten.1)
Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.
Wird die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet oder wird die Benennung aller Vertragsstaaten zurückgenommen, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
Unbeschadet der Regel 37 Absatz 2 Satz 2 wird die Benennungsgebühr nicht zurückerstattet.
Für ab dem 1. April 2009 eingereichte europäische Patentanmeldungen und in die regionale Phase eintretende internationale Anmeldungen ist eine pauschale Benennungsgebühr von 500 EUR zu entrichten, mit der alle Vertragsstaaten benannt sind, sofern nicht einzelne Benennungen ausdrücklich zurückgenommen werden. Mit Entrichtung der pauschalen Benennungsgebühr für eine Teilanmeldung sind nur die Vertragsstaaten wirksam benannt, die im Zeitpunkt der Einreichung der Teilanmeldung in der früheren Anmeldung (noch) wirksam benannt sind (siehe Artikel 76 (2) EPÜ).2)
Für eine internationale Anmeldung nach Artikel 153 hat der Anmelder innerhalb von einunddreißig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag die folgenden Handlungen vorzunehmen:
d) die Benennungsgebühren zu entrichten, wenn die Frist nach Regel 39 Absatz 1 früher abläuft;
Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der neuen Anmeldung hingewiesen worden ist. Regel 39 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden.
Für vor dem 1. April 2009 eingereichte europäische Patentanmeldungen einschließlich europäischer Teilanmeldungen und Anmeldungen nach Artikel 61 (1) b) EPÜ sowie für vor diesem Tag in die regionale Phase eintretende internationale Anmeldungen gilt jedoch weiterhin das System einzelner Benennungsgebühren für jeden benannten Vertragsstaat, bei dem mit der Entrichtung des siebenfachen Betrags dieser Gebühr alle Vertragsstaaten als benannt gelten (Art. 2.3 GebO, alte Fassung).3)
Die beiden Benennungsgebührensysteme werden also für einige Zeit nebeneinander bestehen. Bei unter das alte System fallenden Anmeldungen ist darauf zu achten, dass die einzelnen Benennungsgebühren in der richtigen Höhe entrichtet werden, und insbesondere darauf, dass der siebenfache Betrag der Benennungsgebühr (derzeit 595 EUR) entrichtet werden muss, damit alle Vertragsstaaten als benannt gelten und Rechtsverluste bzw. unnötige Rückerstattungen vermieden werden.4)
Artikel 79 EPÜ → Benennung der Vertragsstaaten
Regelt die Benennung der Vertragsstaaten in der europäischen Patentanmeldung.
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