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Regel 160 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse.
Regel 160 (1) EPÜ → Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung
Wird die Übersetzung der internationalen Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht oder der Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt oder werden die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr oder die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
Regel 160 (2) EPÜ → Mitteilung der Zurücknahme
Stellt das Europäische Patentamt fest, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, so teilt es dies dem Anmelder mit.
AO EPÜ, Neunter Teil → Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung
Dieser Teil behandelt die Vorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung, bei der das Europäische Patentamt als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde oder Bestimmungsamt tätig wird. Er umfasst die Anforderungen für den Eintritt in die europäische Phase, die Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse sowie die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung durch das Europäische Patentamt.
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