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ep:pruefungsantrag

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Prüfungsantrag

Regel 70 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Anmelder die Prüfung der europäischen Patentanmeldung beantragen kann und beschreibt die Bedingungen für den Prüfungsantrag.

Regel 70 (1) EPÜ → Frist für den Prüfungsantrag
Beschreibt, dass der Anmelder die Prüfung der europäischen Patentanmeldung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist, beantragen kann.

Regel 70 (2) EPÜ → Aufforderung zur Erklärung und Stellungnahme
Erklärt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält, wenn der Prüfungsantrag vor Übermittlung des Recherchenberichts gestellt wird.

Regel 70 (3) EPÜ → Folgen der Nichtantwort
Beschreibt, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn der Anmelder auf die Aufforderung nach Absatz 2 nicht rechtzeitig antwortet.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 4, Kapitel III → Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
Dieses Kapitel regelt die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Recherchenberichts. Es beschreibt die technischen Vorbereitungen, die Form der Veröffentlichung und die Mitteilungen über die Veröffentlichung.

ep/pruefungsantrag.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/24 09:13 von areichelt