Die Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) regeln, für welche Verfahrensarten das automatische Abbuchungsverfahren beim EPA zugelassen ist und welche Ausnahmen bestehen.
2.1 VAA → Zulassung für europäische und PCT-Verfahren
Das automatische Abbuchungsverfahren ist für alle europäischen und PCT-Verfahren vor dem EPA zugelassen, mit bestimmten Ausnahmen.
2.2 VAA → Wirkung in der internationalen Phase
Ein in der internationalen Phase erteilter automatischer Abbuchungsauftrag hat im Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt keine Wirkung.
2.3 VAA → Neuer Auftrag für Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren
Für europäische Patente in Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren muss ein neuer automatischer Abbuchungsauftrag erteilt werden.
2.4 VAA → Ausschluss für ergänzende internationale Recherche
Für internationale Anmeldungen vor dem EPA als für die ergänzende internationale Recherche bestimmter Behörde steht das automatische Abbuchungsverfahren nicht zur Verfügung.
VAA → Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren
Regeln das automatische Abbuchen von Gebühren beim Europäischen Patentamt (EPA) von laufenden Konten.