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2.2 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) beschreibt, dass ein in der internationalen Phase erteilter automatischer Abbuchungsauftrag im Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt keine Wirkung hat.
Ein in der internationalen Phase erteilter automatischer Abbuchungsauftrag hat im Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt keine Wirkung. Für eine in die europäische Phase eintretende internationale Anmeldung muss ein separater automatischer Abbuchungsauftrag erteilt werden.
VAA, Abschnitt 2 → Zugelassene Verfahrensarten
Regelt, für welche Verfahrensarten das automatische Abbuchungsverfahren beim EPA zugelassen ist und welche Ausnahmen bestehen.
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