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2.4 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) beschreibt, dass für internationale Anmeldungen vor dem EPA als für die ergänzende internationale Recherche bestimmter Behörde das automatische Abbuchungsverfahren nicht zur Verfügung steht.
Für internationale Anmeldungen vor dem EPA als für die ergänzende internationale Recherche bestimmter Behörde steht das automatische Abbuchungsverfahren nicht zur Verfügung.
VAA, Abschnitt 2 → Zugelassene Verfahrensarten
Regelt, für welche Verfahrensarten das automatische Abbuchungsverfahren beim EPA zugelassen ist und welche Ausnahmen bestehen.
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