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2.1 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) legt fest, dass das automatische Abbuchungsverfahren für alle europäischen und PCT-Verfahren vor dem EPA zugelassen ist, mit bestimmten Ausnahmen.
Das automatische Abbuchungsverfahren ist für alle europäischen und PCT-Verfahren vor dem EPA zugelassen, soweit sie nicht gemäß Nummer 2.4 ausdrücklich ausgenommen sind.
VAA, Abschnitt 2 → Zugelassene Verfahrensarten
Regelt, für welche Verfahrensarten das automatische Abbuchungsverfahren beim EPA zugelassen ist und welche Ausnahmen bestehen.
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