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2.3 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) legt fest, dass für europäische Patente in Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren ein neuer automatischer Abbuchungsauftrag erteilt werden muss.
Für europäische Patente in Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren und daran anschließenden Beschwerde- oder Überprüfungsverfahren muss ein neuer automatischer Abbuchungsauftrag erteilt werden.
VAA, Abschnitt 2 → Zugelassene Verfahrensarten
Regelt, für welche Verfahrensarten das automatische Abbuchungsverfahren beim EPA zugelassen ist und welche Ausnahmen bestehen.
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