Regel 134 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Verlängerung von Fristen.
Regel 134 (1) EPÜ → Fristende an einem Tag ohne Postzustellung
Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem eine der Annahmestellen des Europäischen Patentamts nicht geöffnet ist oder die Post nicht zugestellt wird, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag.
Regel 134 (2) EPÜ → Fristende bei allgemeiner Störung der Postzustellung
Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem die Zustellung oder Übermittlung der Post in einem Vertragsstaat allgemein gestört war, so erstreckt sich die Frist für Beteiligte in diesem Staat auf den ersten Tag nach Beendigung der Störung.
Regel 134 (3) EPÜ → Anwendung auf Handlungen bei der zuständigen Behörde
Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) vorgenommen werden.
Regel 134 (4) EPÜ → Bekanntmachung der Störung
Der Tag des Beginns und des Endes einer Störung nach Absatz 2 wird vom Europäischen Patentamt bekannt gemacht.
Regel 134 (5) EPÜ → Nachweis einer Störung
Jeder Beteiligte kann nachweisen, dass die Zustellung oder Übermittlung der Post durch ein außerordentliches Ereignis gestört war. Ist dieser Nachweis überzeugend, so gilt ein verspätet eingegangenes Schriftstück als rechtzeitig eingegangen.
AO EPÜ, Teil 7, Kapitel V → Fristen
Dieses Kapitel regelt die Berechnung und Verlängerung von Fristen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Es beschreibt die Bestimmung von Fristen durch das Amt, den verspäteten Zugang von Schriftstücken und die Verlängerung von Fristen.