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ep:anwendung_auf_handlungen_bei_der_zustaendigen_behoerde

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Anwendung auf Handlungen bei der zuständigen Behörde

Regel 134 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind, wenn Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) vorgenommen werden.

Regel 134 (3) EPÜ

Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) vorgenommen werden.

siehe auch

Regel 134 EPÜ → Verlängerung von Fristen
Beschreibt die Verlängerung von Fristen.

ep/anwendung_auf_handlungen_bei_der_zustaendigen_behoerde.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/24 11:06 von areichelt