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Regel 134 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind, wenn Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) vorgenommen werden.
Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) vorgenommen werden.
Regel 134 EPÜ → Verlängerung von Fristen
Beschreibt die Verlängerung von Fristen.
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