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Regel 134 (5) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass jeder Beteiligte nachweisen kann, dass die Zustellung oder Übermittlung der Post durch ein außerordentliches Ereignis gestört war. Ist dieser Nachweis überzeugend, so gilt ein verspätet eingegangenes Schriftstück als rechtzeitig eingegangen.
Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 kann jeder Beteiligte nachweisen, dass an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf einer Frist die Zustellung oder Übermittlung der Post mit Wirkung für den Sitz oder Wohnsitz oder den Ort der Geschäftstätigkeit des Beteiligten oder seines Vertreters durch ein außerordentliches Ereignis wie eine Naturkatastrophe, einen Krieg, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen allgemeinen Ausfall einer der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts gemäß Regel 2 Absatz 1 zugelassenen Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung oder durch ähnliche Ursachen gestört war. Ist dieser Nachweis für das Europäische Patentamt überzeugend, so gilt ein verspätet eingegangenes Schriftstück als rechtzeitig eingegangen, sofern der Versand spätestens am fünften Tag nach Ende der Störung vorgenommen wurde.
Regel 134 EPÜ → Verlängerung von Fristen
Beschreibt die Verlängerung von Fristen.
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