Artikel 69 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt den Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung
Artikel 69 (1) EPÜ → Bestimmung des Schutzbereichs
Erklärt, dass der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung durch die Patentansprüche bestimmt wird, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind.
Artikel 69 (2) EPÜ → Schutzbereich der Anmeldung
Beschreibt, dass für den Zeitraum bis zur Erteilung des europäischen Patents der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung durch die in der veröffentlichten Anmeldung enthaltenen Patentansprüche bestimmt wird.
→ Auslegungsprotokoll
Regelt die Interpretation des Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens regelt.
In Übereinstimmung mit Art. 69 EPÜ und dem Protokoll zu dessen Auslegung ist ein Patentanspruch nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die entscheidende Grundlage für die Bestimmung des Schutzumfangs eines europäischen Patents. Die Auslegung eines Patentanspruchs hängt nicht nur vom strengen, wörtlichen Sinn der verwendeten Formulierungen ab. Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnungen immer als erläuternde Hilfsmittel zur Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehen.1)
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Auslegung eines Patentanspruchs zur Beurteilung der Gültigkeit ist der Anmeldetag (oder der Prioritätstag) der Anmeldung, die zum Patent geführt hat.2)
→ Äquivalente Benutzung eines europäischen Patents
Artikel 63-70 EPÜ → Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung
EPÜ, Teil 2, Kapitel III → Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.